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Ich teile die mannigfaltige Kritik der Verbände über die unnötige Ausweitung an Bürokratie und Behördenabfragen. Die entscheidende Frage die sich stellt ist, ob das Mehr an Bürokratie zu mehr Sicherheit führt. Meiner Meinung nach ist dies nicht der Fall. Bereits jetzt kann die zuständige Waffenbehörde nach § 5 Abs. 5 WaffG mehrere Auskünfte von mehreren Behörden, einschließlich einer Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, einholen. Aus welchem Grund der Gesetzgeber nun weitere Behörden involvierenden möchte bleibt ein Rätsel. Auch die Nachberichterstattung nach § 6a WaffG-E ist ein Novum. Eine unverzügliche Mitteilung der Verfassungsschutzbehörde an die zuständige Waffenbehörde führt meiner Meinung nach zu einer verschärften und unbegründeten (Dauer-)Beobachtung von Legalwaffenbesitzern durch die Verfassungsschutzbehörden.
Viel schwerwiegender ist jedoch der behördliche Eingriff nach dem § 4 Abs. 5 WaffG-E und § 45 Abs. 6 WaffG-E: Nach § 4 Abs. 5 WaffG-E soll die zuständige Waffenbehörde zu einer Art Verfassungsschutzbehörde „light“ mutieren. Die zuständige Waffenbehörde wird dazu verpflichtet, in allgemein zugänglichen Quellen zu recherchieren ob Anhaltspunkte gegeben sind, die gegen eine Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. Dies führt zu der unweigerlichen Konsequenz, dass jeder Waffenbesitzer sich doppelt und dreifach überlegen muss, was er als Leserbrief schreibt, wo und wie er etwas auf den sozialen Medien (re)postet oder welcher Aussage sie oder er beim Stammtisch von sich gibt. Dies ist meiner Meinung nach ein massiver und gravierender Eingriff in die grundrechtliche Meinungs- und Handlungsfreiheit, denn letztlich ist der Mitarbeiter der Waffenbehörde die einzige Person, die bei Antragsstellung persönlich darüber entscheidet, ob die vorgenannten Aussagen zu einer negativen Prognose führen oder nicht und damit, ob die waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Dies wird zukünftig zu einem massiven Anstieg an gerichtlichen Verfahren führen, bei dem im Kern darüber diskutiert werden wird, ob diese oder jene Aussage Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen.
Der § 45 Abs. 6 WaffG-E ist die Kirsche auf der Sahnetorte und eine immense Kompetenzerweiterung der Waffenbehörden, die Hand in Hand geht mit einem potenziell massiven Eingriff in Grundrechte von Bürgerinnen und Bürger. Hierbei wird vor allem die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, aber auch die Justizgrundrechte verletzt. Nach § 45 Abs. 6 WaffG-E kann die Waffenbehörde bereits während der behördlichen Prüfung (!) anordnen, dass Waffen und Munition sichergestellt und weggenommen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Personen die erforderliche Zuverlässigkeit verloren hat. Dies führt zu einem Eingriff, gegen den man sich – in dem Augenblick – rechtstaatlich nicht wehren kann, da zu dem Zeitpunkt noch gar kein Hauptverwaltungsakt durch die Behörde vorliegt. Die Waffenbehörde befindet sich ja noch in der „Prüfung“! Die Unsicherheit wird durch die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe noch weiter verstärkt. Was ist unter „tatsächliche Anhaltspunkte“ im § 45 Abs. 6 WaffG-E gemeint? Tatsächliche Anhaltspunkte, d.h. auf konkrete Tatsachen stützen, wie beim Anfangsverdacht nach § 152 StPO oder eine drohende Gefährdung nach der polizeirechtlichen Definition, die „nur“ einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung in absehbarer Zeit fordert? Des Weiteren stellt sich die Frage, welcher Richter die Hausdurchsuchung anordnen darf? Ist dies ein Straf- oder, wie ich vermute, ein Verwaltungsrichter? Hierzu schweigt die Gesetzesbegründung. Dass jedoch der Sachbearbeiter der Waffenbehörde, bei Gefahr in Verzug, ohne richterliche Kontrolle und ohne Polizei eine Hausdurchsuchung anordnen und/oder selbst vornehmen darf, ist für mich unbegreiflich und ein massiver Grundrechtseingriff, der meiner Meinung nach nicht mehr verhältnismäßig ist. Es bleibt abzuwarten, ob diese Reglungen durch Karlsruhe aufrecht erhalten bleiben.
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